Ausgeschlossen erscheint zudem, dass sich die 1. Strafkammer des Obergerichts durch entsprechende Beteuerungen des Beschwerdeführers über die (fehlende) "intrinsische Motivation" und die offensichtlich davon abhängenden (geringen) Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme irgendwie hätte täuschen lassen. Sie erkannte durchaus, dass aus "medizinischer Sicht" eine stationäre Behandlung gegenüber einer ambulanten Massnahme erfolgsversprechender (wenn auch noch nicht unbedingt erfolgsversprechend) wäre, hielt die Anordnung einer solchen aber für unverhältnismässig und brachte letztlich einzig ihre Hoffnung (wohl aber nicht