Angesichts dessen, dass beim Beschwerdeführer keine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt wurde und nebst der ambulanten Massnahme lediglich eine Geldstrafe und eine Busse verhängt wurden, lag jedenfalls keine Konstellation vor, wie sie das Bundesgericht bei der Entwicklung seiner (Genugtuungsansprüche einschränkenden) Rechtsprechung typischerweise vor Augen gehabt haben dürfte. Bei nach Anrechnung an die Strafen verbleibenden 342 Tagen strafprozessualer Haft stellt sich zudem durchaus gerade auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit die Frage, ob und inwieweit diese noch "als Vorläufer" der ambulanten Massnahme betrachtet werden können, weshalb es besonders zu