4.11.3. Die in E. 4.11.2 dargelegten Umstände legen nahe, dass die Schwere der Taten des Beschwerdeführers sowie seine Gefährlichkeit anfänglich überschätzt wurden und dass vor allem dies ursächlich für die hier zu beurteilende Überhaft war. Angesichts dessen, dass beim Beschwerdeführer keine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt wurde und nebst der ambulanten Massnahme lediglich eine Geldstrafe und eine Busse verhängt wurden, lag jedenfalls keine Konstellation vor, wie sie das Bundesgericht bei der Entwicklung seiner (Genugtuungsansprüche einschränkenden) Rechtsprechung typischerweise vor Augen gehabt haben dürfte.