34 – 33) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Fachspezialistin von sich aus darauf hingewiesen wurde, dass nichts passiere, wenn er die Behandlung verweigere, weil er seine Strafe bereits vollständig verbüsst habe (act. 33). Der gleichen Besprechungsnotiz ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei bisher vier stattgefundenen Sitzungen "gut" mitgewirkt habe, wobei aber nicht absehbar sei, ob sich dies "im ambulanten Setting" verändern werde (act. 34).