Tagessätzen, einer Busse von Fr. 1'000.00 und einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB. In der Folge verfügte das Amt für Justizvollzug am 23. April 2021 eine stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme mit Wirkung ab 19. April 2021 (Vollzugsakten, act. 24). Einer Besprechungsnotiz vom 27. Mai 2021 (Vollzugsakten, act. 34 – 33) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Fachspezialistin von sich aus darauf hingewiesen wurde, dass nichts passiere, wenn er die Behandlung verweigere, weil er seine Strafe bereits vollständig verbüsst habe (act.