An gleicher Stelle hielt sie fest, dass der Grund für die eher schlechte Motivierbarkeit krankheitsbedingt sei, dass aber möglicherweise eine gewisse Einsicht vorliege oder im Rahmen der Behandlung durch eine stationäre Einleitung geschaffen werden könne (E. 6.4 S. 24). Sie stellte fest, dass bei keinem der Delikte eine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen habe (E. 5.3.1 S. 16) und verurteilte den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher versuchter Nötigung und wegen Tätlichkeiten zu einer unbedingten Geldstrafe von 180