Massnahme angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei und sich die Anlasstaten "im Bereich leichter Gewalt sowie Aggression" bewegten, übermässig wäre, wenngleich sie "aus medizinischer Sicht" gegenüber einer ambulanten Massnahme erfolgsversprechender wäre. An gleicher Stelle hielt sie fest, dass der Grund für die eher schlechte Motivierbarkeit krankheitsbedingt sei, dass aber möglicherweise eine gewisse Einsicht vorliege oder im Rahmen der Behandlung durch eine stationäre Einleitung geschaffen werden könne (E. 6.4 S. 24).