Anlässlich der Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer des Obergerichts wurde der Gutachter einvernommen (Protokoll S. 33 ff.). Er gab zu Protokoll, beim Beschwerdeführer keine "intrinsische Motivation" für eine Behandlung feststellen zu können. Wenn man nicht sehe, dass man eine Problematik habe, sei der Angriffspunkt für eine Therapie nicht vorhanden (Protokoll S. 38 f.). Eine stationäre Massnahme wäre am besten geeignet. Es hänge immer von der intrinsischen Motivation ab. Wenn keine Mitwirkung da sei, könne eine Therapie nicht gelingen. Beim Beschwerdeführer sei keine Einsicht vorhanden, sondern nur "Rationalisierungstendenzen".