4.11.2. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. November 2019 (Vollzugsakten, act. 194 – 126) wurde beim Beschwerdeführer eine schwer ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung, eine mittelschwere Erwachse- nen-ADHS und eine leicht ausgeprägte Alkoholabhängigkeit diagnostiziert (act. 131 Frage 1.2). Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer (vom Gutachter priorisierten) stationären therapeutischen Massnahme nicht einverstanden gewesen sei (act. 127 Frage 4.3). Die Behandlungsaussichten seien schlecht (act. 127 Frage 4.4).