Hauptbegründung des Bezirksgerichts Zofingen jedenfalls nicht so zu verstehen ist, dass bei einer Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit gemäss Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB jeglicher Anspruch auf Genugtuung wegen Überhaft ohne Weiteres vollumfänglich entfällt. 4.11. 4.11.1. Denkbar wäre höchstens, dem Beschwerdeführer bei Nachweis einer "böswilligen Obstruktion" eine Genugtuung ganz oder zumindest teilweise zu verweigern.