büssenden Freiheitsstrafe nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip die Anrechnung ganz oder bloss teilweise zu verweigern habe und - dass dies im Extremfall dazu führen könne, dass die zu verbüssende Freiheitsstrafe auch durch die nur teilweise anzurechnende Massnahme doch ganz abgegolten sei. 4.10. Weshalb die Genugtuungsfrage vorliegend nach strengeren Grundsätzen (als in E. 4.9 dargelegt) zu beurteilen sein soll, ist nicht einsichtig. Wendet man diese sinngemäss an, ergibt sich daraus ohne Weiteres, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 4.2) entgegen der - 12 -