- dass der Richter auf nähere Angaben einerseits über das Verhalten des Verurteilten im Vollzug und andererseits über Ursache und Auswirkungen der Obstruktion angewiesen sei, weshalb er bei der Anstaltsleitung eine entsprechende Stellungnahme einzuholen habe, - dass selbst bei vorwerfbarer Obstruktion nicht in jedem Fall die Anrechnung gänzlich zu verweigern sei, namentlich nicht im Fall der langen und im Prinzip anrechenbaren Dauer der bisherigen Internierung und einer bloss kurzen Freiheitsstrafe, - dass der Richter entsprechend dem Grad der vorgeworfenen Obstruktion und der Dauer der anrechenbaren Massnahme resp. der zu ver-