Weiter führte es in seinen E. 3g und 3h aus, - dass der Richter in jedem Fall zuerst die anrechenbare Dauer zu bestimmen habe, - dass der Richter von der grundsätzlichen Anrechnung der so bestimmten Dauer des Massnahmenvollzugs bei vorwerfbarer, böswilliger Obstruktion ganz oder teilweise absehen könne, - dass aber nicht jeder Widerstand gegen die therapeutische Behandlung mit böswilliger Obstruktion gleichzusetzen sei, - dass bei der Beantwortung dieser Frage angesichts der Schwierigkeit, die fehlende Behandlungsfähigkeit von der vorwerfbar nicht vorhandenen Behandlungswilligkeit zu unterscheiden, Zurückhaltung geboten sei,