Gemäss MARIANNE HEER vermochte sich eine entsprechende Auffassung aber nicht durchzusetzen: Der Misserfolg einer Behandlung sei zumeist Ausdruck der abnormen Persönlichkeit der verurteilten Person, für welche diese nicht verantwortlich gemacht werden könne. Eine Abgrenzung zwischen einem vorwerfbaren und einem krankheitsbedingten Verhalten sei oft sehr schwierig. Eine krankheitsbedingte fehlende Behandlungsfähigkeit werde kaum von einer mangelnden Behandlungswilligkeit vernünftig zu unterscheiden sein. Letztere müsste jedenfalls gutachterlich nachgewiesen sein, um diese Tatsache zu Lasten der verurteilten Person zu verwerten.