in welchem Umfang die Behandlung anzurechnen sei, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bezogen auf einen aus Überhaft abgeleiteten Genugtuungsanspruch bedeute dies, dass eine Genugtuung demnach nur in Frage kommen könne, wenn sich ex post zeige, dass das Gesamtmass des mit einer ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer sei als die erstandene [und noch nicht an eine Strafe angerechnete] strafprozessuale Haft.