Die ambulante Massnahme sei in dem Masse anrechenbar, wie eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorliege. Von Bedeutung sei hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden gewesen sei. Wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit von ambulanter Massnahme und Strafvollzug komme in der Regel nur eine beschränkte Anrechnung der ambulanten Behandlung in Frage. Dem Gericht stehe beim Entscheid, ob und - 10 -