4.7. Gemäss einschlägiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 145 IV 359 E. 2.8.1 und 2.8.2) sind bei der Frage, wie strafprozessuale Haft an eine ambulante Massnahme anzurechnen ist, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anrechnung einer ambulanten Massnahme an eine Strafe beizuziehen. Massgeblich sei Art. 63b Abs. 4 StGB. Gemäss dieser Bestimmung entscheide das Gericht darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet werde. Die ambulante Massnahme sei in dem Masse anrechenbar, wie eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorliege.