Aus dem Wortlaut der massgeblichen Erwägungen (das Bundesgericht habe vom "Ablauf" der Massnahme gesprochen) sowie "den gesamten Entscheiderwägungen", welche insbesondere auch das Ziel der Massnahme als wichtiges Kriterium in Betracht zögen, sei jedoch zu schliessen, dass das Bundesgericht eine Entschädigung nur bei einem erfolgreichen Abschluss einer Massnahme habe zulassen wollen. Es könne nicht sein, dass ein frühzeitiger Abbruch einer Massnahme ohne Erreichung des Behandlungsziels "im Vergleich zu einem erfolgreichen Absolvieren der Massnahme" zu einer erhöhten, resp. überhaupt zu einer Genugtuung führe, weshalb der Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers abzuweisen sei (E. 3.1.2.3).