Zwar unterscheide die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 145 IV 359) nicht zwischen verschiedenen "Beendigungsszenarien". Aus dem Wortlaut der massgeblichen Erwägungen (das Bundesgericht habe vom "Ablauf" der Massnahme gesprochen) sowie "den gesamten Entscheiderwägungen", welche insbesondere auch das Ziel der Massnahme als wichtiges Kriterium in Betracht zögen, sei jedoch zu schliessen, dass das Bundesgericht eine Entschädigung nur bei einem erfolgreichen Abschluss einer Massnahme habe zulassen wollen.