4.6. Das Bezirksgericht Zofingen begründete die Nichtzusprache einer Genugtuung hauptsächlich damit, dass eine Genugtuung nur möglich gewesen wäre, wenn die ambulante Massnahme erfolgreich beendet worden wäre, ohne dass eine vollumfängliche Anrechnung der strafprozessualen Haft an die ambulante Massnahme möglich gewesen wäre. Zwar unterscheide die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 145 IV 359) nicht zwischen verschiedenen "Beendigungsszenarien".