Weil die stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme nach dem bereits in E. 4.1 Ausgeführten keine strafprozessuale Haft war und weil der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsbefehl des Amtes für Justizvollzug vom 23. April 2022 (Vollzugsakten, act. 19) vom 16. – 19. April 2021 [recte wohl 18. April 2021] eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (betreffend 3 Bussen à Fr. 100.00) verbüsste, die ebenfalls keine strafprozessuale Haft war, beläuft sich diese insgesamt auf 612 Tage (13. August 2019 – 15. April 2021).