- dass die 1. Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 25. März 2021 festgehalten habe, dass die vom Beschwerdeführer ausgestandene strafprozessuale Haft sich auf 591 Tage belaufe (E. 3.1.2), - dass der strafprozessualen Haft von 591 Tagen die Geldstrafe von 180 Tagessätzen, die Busse von Fr. 1'000.00 und die von der 1. Strafkammer des Obergerichts angeordnete ambulante Massnahme gegenüberzustellen seien (E. 3.1.2), - dass dem Beschwerdeführer 180 Tage strafprozessuale Haft an die Geldstrafe von 180 Tagessätzen anzurechnen seien (E. 3.1.2.1), - dass dem Beschwerdeführer 90 Tage strafprozessuale Haft an die