Weiter hielt das Bundesgericht in einem späteren Entscheid fest, dass es dabei um eine "Anrechnung pro forma", d.h. ohne tatsächliche Verkürzung des Massnahmevollzugs, gehe, was hinzunehmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. August 2019 [= BGE 145 IV 359] E. 2.6). Auch in solchen Fällen schliesst die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Überhaftentschädigung aber (was an sich auch denkbar wäre) nicht kategorisch aus, sondern soll ausgestandene strafprozessuale Haft an eine stationäre Massnahme einzig im gleichen Umfang wie an eine Freiheitsstrafe "anzurechnen" (BGE 145 IV 359 E. 2.8.1), darüber hinaus aber durchaus zu