aufgrund Schuldunfähigkeit jedoch kein Schuldspruch erging und die strafprozessuale Haft daher grösstenteils auf keine Strafe angerechnet werden konnte, unbillig erscheinende Entschädigungen der verurteilten Person zu verhindern. Weiter hielt das Bundesgericht in einem späteren Entscheid fest, dass es dabei um eine "Anrechnung pro forma", d.h. ohne tatsächliche Verkürzung des Massnahmevollzugs, gehe, was hinzunehmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. August 2019 [= BGE 145 IV 359] E. 2.6).