Das Bundesgericht stellte in BGE 141 IV 236 in E. 3.8 und E. 3.9 fest, dass strafprozessuale Haft und stationäre Massnahmen dem gleichen Sicherungszweck dienten, weshalb strafprozessuale Haft "gewissermassen den Vorläufer der stationären therapeutischen Massnahme und diese die Fortsetzung der Haft" bilde. Stellt man auf diese Formulierung ab, setzt das Bundesgericht strafprozessuale Haft einer stationären Massnahme gewissermassen (im Sinne einer Fiktion) gleich, um in Fällen, in denen zwar eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde, für die der Massnahme zugrunde liegenden Straftaten