- Das Bundesgericht stellte in BGE 141 IV 236 in E. 3.8 und E. 3.9 fest, dass strafprozessuale Haft und stationäre Massnahmen dem gleichen Sicherungszweck dienten, weshalb strafprozessuale Haft "gewissermassen den Vorläufer der stationären therapeutischen Massnahme und diese die Fortsetzung der Haft" bilde.