Art. 431 Abs. 2 StPO stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 IV 236 E. 3.3) die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Soweit es dabei um Strafen geht, -7- ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal die betroffene Person durch die Anrechnung zwar ihres Genugtuungsanspruchs verlustig geht, sie aber im Ausmass der Anrechnung eine unbedingte Strafe nicht mehr antreten bzw. den Widerruf einer bedingten Strafe nicht mehr befürchten muss. 4.2. Grundsätzlich anders verhält es sich in Bezug auf Massnahmen: