Wie vom Bezirksgericht Zofingen bereits mit Urteil vom 28. Mai 2020 in seiner E. 5.4.8 richtig festgestellt, sind bei der sich hier stellenden Anrech- nungs- bzw. Entschädigungsfrage sowohl die vom Beschwerdeführer ausgestandene Untersuchungshaft als auch der vorzeitige Strafantritt als (anzurechnende oder zu entschädigende) strafprozessuale Haft zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2017 vom 18. April 2018 E. 1.4). Nicht als strafprozessuale Haft in diesem Sinne gilt hingegen die stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme, die einzig Teil der ambulanten Massnahme ist.