Vorliegend erging weder eine Verfahrenseinstellung noch ein auch nur teilweiser Freispruch, woran nichts ändert, dass die 1. Strafkammer des Obergerichts (in E. 4.7 ihres Urteils) die angeklagte (mehrfach) versuchte einfache Körperverletzung lediglich als Tätlichkeiten wertete. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO kann daher nicht einschlägig sein, womit die vom Beschwerdeführer wegen Überhaft geltend gemachte Genugtuung ausschliesslich nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu beurteilen ist.