3.3. Als gesetzliche Grundlagen für eine Genugtuung kommen damit an sich nur Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 431 Abs. 2 StPO in Frage. Beide Bestimmungen setzen eine Haftanordnung unter Einhaltung der formellen und materiellen Vorgaben voraus. Die Bestimmungen grenzen sich indes nach ihrem klaren Gesetzeswortlaut durch den Verfahrensausgang ab. Während Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Geltung hat, wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, kommt Art. 431 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Strafe zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.4).