So ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer infolge Überhaft wirtschaftliche Einbussen oder ein finanzieller Mehraufwand entstanden sein könnte, was (nebst einer Genugtuung) auch eine eigentliche Entschädigung rechtfertigen könnte. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer zwar zumindest noch vor dem Bezirksgericht Zofingen auch darauf, dass bereits die Anordnung der ambulanten Massnahme rechtswidrig gewesen sei und dass er hierfür (bzw. namentlich wohl für deren stationäre Einleitung) mit Fr. 5'000.00 zu entschädigen sei.