Es geht im Wesentlichen darum, finanzielle Ansprüche (substantiiert) anzumelden. Ein durchschnittlicher Bürger sollte daher in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einem Strafverfahren selbst wahrzunehmen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.3). Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer (auf Aufforderung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen hin) seinen Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 begründete und bezifferte, zeigt, dass dies auch auf den Beschwerdeführer zutrifft, weshalb sein Antrag auf amtliche Verteidigung bereits mangels Gebotenheit abzuweisen ist.