b StPO) anbelangt, ist aber zu beachten, dass es vorliegend einzig um eine (wenn auch nicht unerhebliche) Entschädigungs- bzw. Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers geht und dieser somit de facto (ähnlich wie ein Privatkläger) einzig als Geschädigter auftritt. Wie vom Bundesgericht wiederholt in nach wie vor aktueller Weise festgestellt, stellt ein Strafverfahren in der Regel aber eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, finanzielle Ansprüche (substantiiert) anzumelden.