Formell betrachtet wird mit einem Nachverfahren das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 363 StPO), weshalb der Beschwerdeführer formell weiterhin als beschuldigte Person zu betrachten ist und dementsprechend eine amtliche Verteidigung an sich denkbar ist. Was die hierfür u.a. erforderliche Gebotenheit (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) anbelangt, ist aber zu beachten, dass es vorliegend einzig um eine (wenn auch nicht unerhebliche) Entschädigungs- bzw. Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers geht und dieser somit de facto (ähnlich wie ein Privatkläger) einzig als Geschädigter auftritt.