2.2. Der Beschwerdeführer war als beschuldigte Person im eigentlichen Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Zofingen und der 1. Strafkammer des Obergerichts amtlich verteidigt. Weil damals weder die Dauer noch die Ausgestaltung der angeordneten ambulanten Massnahme bekannt waren, war die Entschädigungs- bzw. Genugtuungsfrage aber originär vom Bezirksgericht Zofingen im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Verfahrens -5- i.S.v. Art. 363 ff. StPO zu beurteilen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2018 vom 17. September 2019 E. 2.4).