3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Zofingen erging als selbständiger nachträglicher Entscheid i.S.v. Art. 363 ff. StPO. Dagegen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Beschwerde erhoben werden (BGE 141 IV 396 Regeste). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.