2.5. Die kantonale Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 5. Januar 2022 dahingehend vernehmen, dass ihr Art und Dauer der angeordneten ambulanten Massnahme nicht bekannt seien, weshalb sie sich zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigung/Genugtuung nicht äussern könne. 2.6. Das Amt für Justizvollzug reichte mit Eingabe vom 31. Januar 2022 die Vollzugsakten ein und nahm Stellung zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigung/Genugtuung. 2.7. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 10. Februar 2022 die Festlegung der Entschädigung/Genugtuung (nach anteiligem Abzug von Verfahrens- und Verteidigungskosten) auf Fr. 1'181.15.