2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe datiert vom 12. November 2021 (Postaufgabe am 11. November 2021) bei der 1. Strafkammer des Obergerichts einen Antrag auf angemessene Entschädigung und Genugtuung für "ausgestandene Überhaft und den Aufwand", wobei er auch die Haftbedingungen beanstandete und mit der ambulanten Massnahme zusammenhängende Einschränkungen seiner persönlichen Freiheit geltend machte. 2.2. Der Präsident der 1. Strafkammer des Obergerichts stellte mit Verfügung vom 15. November 2021 fest, dass die 1. Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 25. März 2021 über einen Anspruch des Beschwerdeführers -3-