1.3. Das Amt für Justizvollzug (Departement Volkswirtschaft und Inneres) hob mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 die ambulante Massnahme mit sofortiger Wirkung auf (Dispositiv-Ziff. 1) und stellte fest, dass keine aufgeschobenen Freiheitsstrafen bestünden, welche zum Vollzug kommen könnten, weshalb ein entsprechender Antrag entfalle (Dispositiv-Ziff. 2).