1.2. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau fällte in dieser Strafsache am 25. März 2021 ein neues (rechtskräftig gewordenes) Urteil. Sie verurteilte den Beschwerdeführer wegen verschiedener Straftatbestände (Dispositiv-Ziff. 1) zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr 1'000.00 (Dispositiv-Ziff. 2.1) und ordnete eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB an (Dispositiv-Ziff. 3). In Dispositiv-Ziff. 2.2 hielt sie Folgendes fest: " Die ausgestandene Untersuchungshaft von 591 Tagen (13. August 2019 bis 25. März 2021) wird dem Beschuldigten auf die Geldstrafe, die Busse und die ambulante Massnahme angerechnet."