Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. Mai 2020 wegen verschiedener Tatbestände (Dispositiv-Ziff. 1) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Dispositiv-Ziff. 2) und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen (Dispositiv-Ziff. 4). Ausserdem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an (Dispositiv- Ziff. 5). An die Freiheitsstrafe rechnete es dem Beschwerdeführer Untersuchungshaft i.S.v. Art. 51 StGB im Umfang von 290 Tagen (13. August 2019 – 28. Februar 2020 [recte: 28. Mai 2020]) an (Dispositiv-Ziff. 3).