Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.232 / va (NA.2021.28) Art. 354 Entscheid vom 27. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Zofingen vom 20. Juni 2022 gegenstand betreffend Entschädigung von Überhaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. Mai 2020 wegen verschiedener Tatbestände (Dispositiv-Ziff. 1) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Dispositiv-Ziff. 2) und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen (Dispositiv-Ziff. 4). Ausserdem ordnete es eine statio- näre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an (Dispositiv- Ziff. 5). An die Freiheitsstrafe rechnete es dem Beschwerdeführer Untersu- chungshaft i.S.v. Art. 51 StGB im Umfang von 290 Tagen (13. August 2019 – 28. Februar 2020 [recte: 28. Mai 2020]) an (Dispositiv-Ziff. 3). 1.2. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau fällte in dieser Strafsache am 25. März 2021 ein neues (rechtskräftig gewordenes) Urteil. Sie verurteilte den Beschwerdeführer wegen verschiedener Straftatbe- stände (Dispositiv-Ziff. 1) zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tages- sätzen und einer Busse von Fr 1'000.00 (Dispositiv-Ziff. 2.1) und ordnete eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB an (Dispositiv-Ziff. 3). In Dispositiv-Ziff. 2.2 hielt sie Folgendes fest: " Die ausgestandene Untersuchungshaft von 591 Tagen (13. August 2019 bis 25. März 2021) wird dem Beschuldigten auf die Geldstrafe, die Busse und die ambulante Massnahme angerechnet." 1.3. Das Amt für Justizvollzug (Departement Volkswirtschaft und Inneres) hob mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 die ambulante Massnahme mit sofor- tiger Wirkung auf (Dispositiv-Ziff. 1) und stellte fest, dass keine aufgescho- benen Freiheitsstrafen bestünden, welche zum Vollzug kommen könnten, weshalb ein entsprechender Antrag entfalle (Dispositiv-Ziff. 2). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe datiert vom 12. November 2021 (Postaufgabe am 11. November 2021) bei der 1. Strafkammer des Ober- gerichts einen Antrag auf angemessene Entschädigung und Genugtuung für "ausgestandene Überhaft und den Aufwand", wobei er auch die Haftbe- dingungen beanstandete und mit der ambulanten Massnahme zusammen- hängende Einschränkungen seiner persönlichen Freiheit geltend machte. 2.2. Der Präsident der 1. Strafkammer des Obergerichts stellte mit Verfügung vom 15. November 2021 fest, dass die 1. Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 25. März 2021 über einen Anspruch des Beschwerdeführers -3- auf Entschädigung und Genugtuung wegen Überhaft (Art. 431 Abs. 2 StPO) nicht habe entscheiden können. Das Gesuch des Beschwerdefüh- rers vom 11. November 2021 sei zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Zofingen zum Entscheid im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Verfahrens i.S.v. Art. 363 ff. StPO zu überweisen. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 zur Verbesserung des Entschädi- gungsgesuchs (Bezifferung des behaupteten Anspruchs) innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung auf. 2.4. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe datiert vom 14. Dezember 2021 eine Genugtuung für den Zeitraum 13. Mai 2020 – 25. März 2021 von Fr. 200.00 pro Tag (ausmachend Fr. 63'200.00), verzinst mit 5 % ab dem 13. Mai 2020 (ausmachend Fr. 3'160.00), somit insgesamt Fr. 66'360.00. Seine mit der ambulanten Massnahme zusammenhängende Freiheitsbe- schränkung sei mit Fr. 5'000.00 (zuzüglich Zins von 5 %) zu entschädigen. 2.5. Die kantonale Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 5. Januar 2022 dahingehend vernehmen, dass ihr Art und Dauer der angeordneten ambulanten Massnahme nicht bekannt seien, weshalb sie sich zur vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Entschädigung/Genugtuung nicht äus- sern könne. 2.6. Das Amt für Justizvollzug reichte mit Eingabe vom 31. Januar 2022 die Vollzugsakten ein und nahm Stellung zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigung/Genugtuung. 2.7. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 10. Februar 2022 die Festlegung der Entschädigung/Genugtuung (nach anteiligem Abzug von Verfahrens- und Verteidigungskosten) auf Fr. 1'181.15. 2.8. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe datiert vom 15. Februar 2022 eine weitere Stellungnahme. -4- 2.9. Das Bezirksgericht Zofingen wies mit Beschluss vom 20. Juni 2022 das Gesuch des Beschwerdeführers vollumfänglich ab (Dispositiv-Ziff. 1), auf- erlegte ihm Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 742.00 (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach ihm keine Verfahrensentschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 3). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe datiert vom 4. Juni 2022 (recte wohl 4. Juli 2022; Posteingang am 7. Juli 2022) Beschwerde gegen diesen ihm am 27. Juni 2022 zugestellten Beschluss. Er beantragte dessen Auf- hebung und (sinngemäss) die Zusprache einer (angemessenen) Genugtu- ung, welche er aber nicht bezifferte. Ausserdem beantragte er eine amtli- che Verteidigung. 3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen teilte mit Eingabe vom 25. Juli 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlus- ses auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Zofingen erging als selb- ständiger nachträglicher Entscheid i.S.v. Art. 363 ff. StPO. Dagegen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Beschwerde erhoben wer- den (BGE 141 IV 396 Regeste). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der amtlichen Verteidi- gung für das Beschwerdeverfahren. 2.2. Der Beschwerdeführer war als beschuldigte Person im eigentlichen Straf- verfahren vor dem Bezirksgericht Zofingen und der 1. Strafkammer des Obergerichts amtlich verteidigt. Weil damals weder die Dauer noch die Aus- gestaltung der angeordneten ambulanten Massnahme bekannt waren, war die Entschädigungs- bzw. Genugtuungsfrage aber originär vom Bezirksge- richt Zofingen im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Verfahrens -5- i.S.v. Art. 363 ff. StPO zu beurteilen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2018 vom 17. September 2019 E. 2.4). Formell betrachtet wird mit einem Nachverfahren das ursprüngliche Ver- fahren fortgesetzt (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 363 StPO), weshalb der Beschwerdeführer formell weiterhin als beschuldigte Person zu betrachten ist und dementsprechend eine amtliche Verteidigung an sich denkbar ist. Was die hierfür u.a. erforderliche Gebotenheit (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) anbelangt, ist aber zu beachten, dass es vorliegend einzig um eine (wenn auch nicht unerhebliche) Entschädigungs- bzw. Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers geht und dieser somit de facto (ähnlich wie ein Pri- vatkläger) einzig als Geschädigter auftritt. Wie vom Bundesgericht wieder- holt in nach wie vor aktueller Weise festgestellt, stellt ein Strafverfahren in der Regel aber eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wah- rung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, finanzielle Ansprüche (substantiiert) anzumelden. Ein durchschnitt- licher Bürger sollte daher in der Lage sein, seine Interessen als Geschä- digter in einem Strafverfahren selbst wahrzunehmen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.3). Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer (auf Aufforderung des Präsidenten des Bezirks- gerichts Zofingen hin) seinen Entschädigungs- bzw. Genugtuungsan- spruch mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 begründete und bezifferte, zeigt, dass dies auch auf den Beschwerdeführer zutrifft, weshalb sein An- trag auf amtliche Verteidigung bereits mangels Gebotenheit abzuweisen ist. 3. 3.1. Zu bestimmen sind vorab die gesetzlichen Grundlagen, gestützt auf welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche zu beurteilen sind. 3.2. Andere Ansprüche als die vom Beschwerdeführer bereits vor dem Bezirks- gericht Zofingen wegen Überhaft geltend gemachte Genugtuung sind keine ersichtlich. So ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdefüh- rer infolge Überhaft wirtschaftliche Einbussen oder ein finanzieller Mehrauf- wand entstanden sein könnte, was (nebst einer Genugtuung) auch eine ei- gentliche Entschädigung rechtfertigen könnte. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer zwar zumindest noch vor dem Bezirksgericht Zofingen auch darauf, dass bereits die Anordnung der ambulanten Massnahme rechtswidrig gewesen sei und dass er hierfür (bzw. namentlich wohl für de- ren stationäre Einleitung) mit Fr. 5'000.00 zu entschädigen sei. Nachdem er es aber unterlassen hat, die Anordnung der ambulanten Massnahme oder von deren stationären Einleitung mit entsprechenden Rechtsmitteln -6- anzufechten, ist er damit nicht zu hören. Das Gleiche gilt, soweit der Be- schwerdeführer andeutet, dass es beim Vollzug der strafprozessualen Haft oder der ambulanten Massnahme zu Rechtswidrigkeiten gekommen sei. 3.3. Als gesetzliche Grundlagen für eine Genugtuung kommen damit an sich nur Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 431 Abs. 2 StPO in Frage. Beide Bestimmungen setzen eine Haftanordnung unter Einhaltung der formellen und materiellen Vorgaben voraus. Die Bestimmungen grenzen sich indes nach ihrem klaren Gesetzeswortlaut durch den Verfahrensausgang ab. Während Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Geltung hat, wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, kommt Art. 431 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Strafe zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.4). Vorliegend erging weder eine Verfahrenseinstellung noch ein auch nur teil- weiser Freispruch, woran nichts ändert, dass die 1. Strafkammer des Ober- gerichts (in E. 4.7 ihres Urteils) die angeklagte (mehrfach) versuchte einfa- che Körperverletzung lediglich als Tätlichkeiten wertete. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO kann daher nicht einschlägig sein, womit die vom Beschwerde- führer wegen Überhaft geltend gemachte Genugtuung ausschliesslich nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu beurteilen ist. 4. 4.1. Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicher- heitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgespro- chenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tat- sächlich ausgefällte Sanktion (BGE 141 IV 236 E. 3.2). Wie vom Bezirksgericht Zofingen bereits mit Urteil vom 28. Mai 2020 in seiner E. 5.4.8 richtig festgestellt, sind bei der sich hier stellenden Anrech- nungs- bzw. Entschädigungsfrage sowohl die vom Beschwerdeführer aus- gestandene Untersuchungshaft als auch der vorzeitige Strafantritt als (an- zurechnende oder zu entschädigende) strafprozessuale Haft zu berück- sichtigen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2017 vom 18. April 2018 E. 1.4). Nicht als strafprozessuale Haft in diesem Sinne gilt hingegen die stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme, die einzig Teil der ambulanten Massnahme ist. Art. 431 Abs. 2 StPO stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 IV 236 E. 3.3) die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschä- digen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Soweit es dabei um Strafen geht, -7- ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal die betroffene Person durch die Anrechnung zwar ihres Genugtuungsanspruchs verlustig geht, sie aber im Ausmass der Anrechnung eine unbedingte Strafe nicht mehr antreten bzw. den Widerruf einer bedingten Strafe nicht mehr befürchten muss. 4.2. Grundsätzlich anders verhält es sich in Bezug auf Massnahmen: - Das Bundesgericht stellte in BGE 141 IV 236 in E. 3.8 und E. 3.9 fest, dass strafprozessuale Haft und stationäre Massnahmen dem gleichen Sicherungszweck dienten, weshalb strafprozessuale Haft "gewisser- massen den Vorläufer der stationären therapeutischen Massnahme und diese die Fortsetzung der Haft" bilde. Stellt man auf diese Formu- lierung ab, setzt das Bundesgericht strafprozessuale Haft einer statio- nären Massnahme gewissermassen (im Sinne einer Fiktion) gleich, um in Fällen, in denen zwar eine freiheitsentziehende Massnahme ange- ordnet wurde, für die der Massnahme zugrunde liegenden Straftaten aufgrund Schuldunfähigkeit jedoch kein Schuldspruch erging und die strafprozessuale Haft daher grösstenteils auf keine Strafe angerechnet werden konnte, unbillig erscheinende Entschädigungen der verurteilten Person zu verhindern. Weiter hielt das Bundesgericht in einem späte- ren Entscheid fest, dass es dabei um eine "Anrechnung pro forma", d.h. ohne tatsächliche Verkürzung des Massnahmevollzugs, gehe, was hinzunehmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. Au- gust 2019 [= BGE 145 IV 359] E. 2.6). Auch in solchen Fällen schliesst die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Überhaftentschädigung aber (was an sich auch denkbar wäre) nicht kategorisch aus, sondern soll ausgestandene strafprozessuale Haft an eine stationäre Mass- nahme einzig im gleichen Umfang wie an eine Freiheitsstrafe "anzu- rechnen" (BGE 145 IV 359 E. 2.8.1), darüber hinaus aber durchaus zu entschädigen sein. - Das Bundesgericht wandte in der Folge diese Rechtsprechung in mo- difizierter Form und unter Hinweis auch auf Art. 63b Abs. 4 StGB auch auf ambulante Massnahmen in der Weise an, dass eine Entschädigung und Genugtuung wegen Überhaft nur in Frage kommen könne, wenn sich ex post zeige, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Be- handlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Ein- zelfall kürzer sei als die erstandene strafprozessuale Haft (BGE 145 IV 359 Regeste). 4.3. Das Bezirksgericht Zofingen erwog in seinem Beschluss, -8- - dass die 1. Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 25. März 2021 festgehalten habe, dass die vom Beschwerdeführer ausgestandene strafprozessuale Haft sich auf 591 Tage belaufe (E. 3.1.2), - dass der strafprozessualen Haft von 591 Tagen die Geldstrafe von 180 Tagessätzen, die Busse von Fr. 1'000.00 und die von der 1. Strafkam- mer des Obergerichts angeordnete ambulante Massnahme gegenüber- zustellen seien (E. 3.1.2), - dass dem Beschwerdeführer 180 Tage strafprozessuale Haft an die Geldstrafe von 180 Tagessätzen anzurechnen seien (E. 3.1.2.1), - dass dem Beschwerdeführer 90 Tage strafprozessuale Haft an die Busse von Fr. 1'000.00 anzurechnen seien (E. 3.1.2.2) und - dass dem Beschwerdeführer auch für die verbliebene strafprozessuale Haft keine Entschädigung zuzusprechen sei (E. 3.1.2.3). 4.4. Ausweislich der Akten wurde der Beschwerdeführer am 13. August 2019 verhaftet und kehrte er auch nach dem Urteil der 1. Strafkammer des Ober- gerichts vom 25. März 2021 in den Strafvollzug zurück (Vollzugsakten, act. 16; vgl. auch das Schreiben des Amtes für Justizvollzug vom 23. April 2021, act. 20; vgl. auch act. 34, wonach der Beschwerdeführer die statio- näre Einleitung der ambulanten Massnahme "direkt aus dem Freiheitsent- zug" angetreten habe). Erst mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 23. April 2021 (Vollzugsakten, act. 24) wurde mit Wirkung ab dem 19. April 2021 die stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme angeordnet, aus welcher der Beschwerdeführer wiederum am 18. Juni 2021 (Vollzugs- akten, act. 203) entlassen wurde. Weil die stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme nach dem be- reits in E. 4.1 Ausgeführten keine strafprozessuale Haft war und weil der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsbefehl des Amtes für Justizvollzug vom 23. April 2022 (Vollzugsakten, act. 19) vom 16. – 19. April 2021 [recte wohl 18. April 2021] eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (betreffend 3 Bussen à Fr. 100.00) verbüsste, die ebenfalls keine strafprozessuale Haft war, be- läuft sich diese insgesamt auf 612 Tage (13. August 2019 – 15. April 2021). 4.5. Die vom Bezirksgericht Zofingen vorgenommene Anrechnung der strafpro- zessualen Haft an die verschiedenen Strafen ist überzeugend begründet (Beschluss E. 3.1.2.1 und 3.1.2.2) und nach dem Gesagten nur dahinge- hend zu beanstanden, dass richtigerweise nicht von insgesamt 591 Tagen, sondern von 612 Tagen strafprozessualer Haft auszugehen ist. Zu prüfen bleibt damit, ob es dem Beschwerdeführer eine Genugtuung für die verblie- benen 342 (612 - 180 - 90) Tage strafprozessualer Haft verweigern durfte. -9- 4.6. Das Bezirksgericht Zofingen begründete die Nichtzusprache einer Genug- tuung hauptsächlich damit, dass eine Genugtuung nur möglich gewesen wäre, wenn die ambulante Massnahme erfolgreich beendet worden wäre, ohne dass eine vollumfängliche Anrechnung der strafprozessualen Haft an die ambulante Massnahme möglich gewesen wäre. Zwar unterscheide die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 145 IV 359) nicht zwischen verschiedenen "Beendigungsszenarien". Aus dem Wortlaut der massgeblichen Erwägungen (das Bundesgericht habe vom "Ablauf" der Massnahme gesprochen) sowie "den gesamten Entscheiderwägungen", welche insbesondere auch das Ziel der Massnahme als wichtiges Kriterium in Betracht zögen, sei jedoch zu schliessen, dass das Bundesgericht eine Entschädigung nur bei einem erfolgreichen Abschluss einer Massnahme habe zulassen wollen. Es könne nicht sein, dass ein frühzeitiger Abbruch einer Massnahme ohne Erreichung des Behandlungsziels "im Vergleich zu einem erfolgreichen Absolvieren der Massnahme" zu einer erhöhten, resp. überhaupt zu einer Genugtuung führe, weshalb der Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers abzuweisen sei (E. 3.1.2.3). Selbst wenn ein Entschädigungsanspruch bestünde, wäre das Entschädi- gungsgesuch als rechtsmissbräuchlich abzuweisen. Der Beschwerdefüh- rer habe die Behandlung, zu der er sich im Vorfeld bereit erklärt habe, schuldhaft abgebrochen und damit "die Erreichung des Therapiezwecks" vereitelt. "Hierfür" trotzdem eine Genugtuung geltend zu machen, verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot wi- dersprüchlichen Verhaltens. Ein schuldhafter Abbruch "der Therapie" könne nicht zu einem Genugtuungsanspruch führen, da "ein solches Ver- halten" nicht "als rechtmässig im Sinne der Gesetzesordnung" angesehen werden könne (E. 3.2). 4.7. Gemäss einschlägiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 145 IV 359 E. 2.8.1 und 2.8.2) sind bei der Frage, wie strafprozessuale Haft an eine ambulante Massnahme anzurechnen ist, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anrechnung einer ambulanten Massnahme an eine Strafe beizuziehen. Massgeblich sei Art. 63b Abs. 4 StGB. Gemäss dieser Bestimmung entscheide das Gericht darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe ange- rechnet werde. Die ambulante Massnahme sei in dem Masse anrechenbar, wie eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorliege. Von Bedeutung sei hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenauf- wand die Massnahme für den Betroffenen verbunden gewesen sei. Wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit von ambulanter Massnahme und Strafvollzug komme in der Regel nur eine beschränkte Anrechnung der am- bulanten Behandlung in Frage. Dem Gericht stehe beim Entscheid, ob und - 10 - in welchem Umfang die Behandlung anzurechnen sei, ein erheblicher Er- messensspielraum zu. Bezogen auf einen aus Überhaft abgeleiteten Ge- nugtuungsanspruch bedeute dies, dass eine Genugtuung demnach nur in Frage kommen könne, wenn sich ex post zeige, dass das Gesamtmass des mit einer ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer sei als die erstandene [und noch nicht an eine Strafe angerechnete] strafprozessuale Haft. 4.8. Wenngleich vom Bundesgericht in BGE 145 IV 359 nicht ausdrücklich the- matisiert, kann sich doch auch im Anwendungsbereich von Art. 63b Abs. 4 StGB die Frage stellen, ob eine Anrechnung einer ambulanten Massnahme an eine Strafe auszuschliessen ist, wenn die ambulante Massnahme aus der verurteilten Person zum Vorwurf zu machenden Gründen eingestellt werden muss. Gemäss MARIANNE HEER vermochte sich eine entsprechende Auffassung aber nicht durchzusetzen: Der Misserfolg einer Behandlung sei zumeist Ausdruck der abnormen Persönlichkeit der verurteilten Person, für welche diese nicht verantwortlich gemacht werden könne. Eine Abgrenzung zwi- schen einem vorwerfbaren und einem krankheitsbedingten Verhalten sei oft sehr schwierig. Eine krankheitsbedingte fehlende Behandlungsfähigkeit werde kaum von einer mangelnden Behandlungswilligkeit vernünftig zu un- terscheiden sein. Letztere müsste jedenfalls gutachterlich nachgewiesen sein, um diese Tatsache zu Lasten der verurteilten Person zu verwerten. Die Praxis, wonach auf eine Anrechnung zu verzichten sei, wenn eine Massnahme an böswilliger Obstruktion der verurteilten Person scheitere [mit Hinweis auf BGE 109 IV 78], gelte als überholt (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 3a zu Art. 63b StGB; vgl. hierzu auch BENJAMIN BRÄGGER/TANJA ZANGGER, Freiheitsentzug in der Schweiz, Handbuch zu grundlegenden Fragen und aktuellen Herausforde- rungen, 2020, N. 748, wonach im Falle der Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit jeweils zu prüfen sei, ob die Dauer der im Zusam- menhang mit dieser stationären Massnahme erstandenen Freiheitsentzüge durch die Grundstrafe abgedeckt seien, d.h. anrechenbar seien, und wo- nach im gegenteiligen Fall der ungerechtfertigte Freiheitsentzug, welcher rückblickend durch keinen Hafttitel abgedeckt gewesen sei, wegen Über- haft zu entschädigen sei). 4.9. Das Bundesgericht führte im von MARIANNE HEER als überholt bezeichne- ten BGE 109 IV 78 in E. 3f aus, - dass die Anrechnung des Massnahmenvollzugs auf den Strafvollzug die Regel sei, - 11 - - dass die Erfolglosigkeit der Massnahme für sich allein noch kein Grund sei, den Betroffenen "strenger zu bestrafen", - dass dies insbesondere dann gelte, wenn der Misserfolg der Therapie Ausdruck der abnormen Persönlichkeit sei, derentwegen ein Verurteil- ter im Massnahmenvollzug stehe, - dass es sich anders nur verhalte, wenn die Erfolglosigkeit auf vorwerf- bare, böswillige Obstruktion des Betroffenen zurückzuführen sei, wel- che etwa mit einem Suchtverhalten nicht zu erklären sei und - dass die vollständige Anrechnung in einem solchen Fall den Miss- brauch der Massnahme zur Umgehung der Verbüssung der Freiheits- strafe begünstige. Weiter führte es in seinen E. 3g und 3h aus, - dass der Richter in jedem Fall zuerst die anrechenbare Dauer zu be- stimmen habe, - dass der Richter von der grundsätzlichen Anrechnung der so bestimm- ten Dauer des Massnahmenvollzugs bei vorwerfbarer, böswilliger Ob- struktion ganz oder teilweise absehen könne, - dass aber nicht jeder Widerstand gegen die therapeutische Behandlung mit böswilliger Obstruktion gleichzusetzen sei, - dass bei der Beantwortung dieser Frage angesichts der Schwierigkeit, die fehlende Behandlungsfähigkeit von der vorwerfbar nicht vorhande- nen Behandlungswilligkeit zu unterscheiden, Zurückhaltung geboten sei, - dass der Richter auf nähere Angaben einerseits über das Verhalten des Verurteilten im Vollzug und andererseits über Ursache und Auswirkun- gen der Obstruktion angewiesen sei, weshalb er bei der Anstaltsleitung eine entsprechende Stellungnahme einzuholen habe, - dass selbst bei vorwerfbarer Obstruktion nicht in jedem Fall die Anrech- nung gänzlich zu verweigern sei, namentlich nicht im Fall der langen und im Prinzip anrechenbaren Dauer der bisherigen Internierung und einer bloss kurzen Freiheitsstrafe, - dass der Richter entsprechend dem Grad der vorgeworfenen Obstruk- tion und der Dauer der anrechenbaren Massnahme resp. der zu ver- büssenden Freiheitsstrafe nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip die Anrechnung ganz oder bloss teilweise zu verweigern habe und - dass dies im Extremfall dazu führen könne, dass die zu verbüssende Freiheitsstrafe auch durch die nur teilweise anzurechnende Mass- nahme doch ganz abgegolten sei. 4.10. Weshalb die Genugtuungsfrage vorliegend nach strengeren Grundsätzen (als in E. 4.9 dargelegt) zu beurteilen sein soll, ist nicht einsichtig. Wendet man diese sinngemäss an, ergibt sich daraus ohne Weiteres, dass die bun- desgerichtliche Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 4.2) entgegen der - 12 - Hauptbegründung des Bezirksgerichts Zofingen jedenfalls nicht so zu ver- stehen ist, dass bei einer Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit gemäss Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB jeglicher Anspruch auf Genugtuung wegen Überhaft ohne Weiteres vollumfänglich entfällt. 4.11. 4.11.1. Denkbar wäre höchstens, dem Beschwerdeführer bei Nachweis einer "bös- willigen Obstruktion" eine Genugtuung ganz oder zumindest teilweise zu verweigern. 4.11.2. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. November 2019 (Voll- zugsakten, act. 194 – 126) wurde beim Beschwerdeführer eine schwer aus- geprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung, eine mittelschwere Erwachse- nen-ADHS und eine leicht ausgeprägte Alkoholabhängigkeit diagnostiziert (act. 131 Frage 1.2). Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer (vom Gutachter priorisierten) stationären the- rapeutischen Massnahme nicht einverstanden gewesen sei (act. 127 Frage 4.3). Die Behandlungsaussichten seien schlecht (act. 127 Frage 4.4). Ver- suchsweise sollte jedoch eine stationäre therapeutische Massnahme an- geordnet werden, wobei von einer Behandlungsdauer von mindestens 5 Jahren auszugehen sei (act. 126 Frage 4.6). Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. Mai 2020 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte, Beschimpfung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffenge- setz, mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Dro- hung und mehrfacher versuchter Nötigung zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 2 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer stationären Massnahme. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer des Oberge- richts wurde der Gutachter einvernommen (Protokoll S. 33 ff.). Er gab zu Protokoll, beim Beschwerdeführer keine "intrinsische Motivation" für eine Behandlung feststellen zu können. Wenn man nicht sehe, dass man eine Problematik habe, sei der Angriffspunkt für eine Therapie nicht vorhanden (Protokoll S. 38 f.). Eine stationäre Massnahme wäre am besten geeignet. Es hänge immer von der intrinsischen Motivation ab. Wenn keine Mitwir- kung da sei, könne eine Therapie nicht gelingen. Beim Beschwerdeführer sei keine Einsicht vorhanden, sondern nur "Rationalisierungstendenzen". Die Erfolgsaussichten einer stationären Behandlung seien gering (Protokoll S. 39). Die 1. Strafkammer des Obergerichts führte in ihrem Urteil in E. 6.4 (S. 23) aus, dass die Anordnung der vom Gutachter empfohlenen stationären - 13 - Massnahme angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbe- straft sei und sich die Anlasstaten "im Bereich leichter Gewalt sowie Ag- gression" bewegten, übermässig wäre, wenngleich sie "aus medizinischer Sicht" gegenüber einer ambulanten Massnahme erfolgsversprechender wäre. An gleicher Stelle hielt sie fest, dass der Grund für die eher schlechte Motivierbarkeit krankheitsbedingt sei, dass aber möglicherweise eine ge- wisse Einsicht vorliege oder im Rahmen der Behandlung durch eine statio- näre Einleitung geschaffen werden könne (E. 6.4 S. 24). Sie stellte fest, dass bei keinem der Delikte eine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen habe (E. 5.3.1 S. 16) und verurteilte den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, mehrfacher Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher versuchter Nötigung und wegen Tätlichkeiten zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, einer Busse von Fr. 1'000.00 und einer ambulanten Mass- nahme gemäss Art. 63 StGB. In der Folge verfügte das Amt für Justizvollzug am 23. April 2021 eine sta- tionäre Einleitung der ambulanten Massnahme mit Wirkung ab 19. April 2021 (Vollzugsakten, act. 24). Einer Besprechungsnotiz vom 27. Mai 2021 (Vollzugsakten, act. 34 – 33) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Fachspezialistin von sich aus darauf hingewiesen wurde, dass nichts passiere, wenn er die Behandlung verweigere, weil er seine Strafe bereits vollständig verbüsst habe (act. 33). Der gleichen Besprechungsno- tiz ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei bisher vier statt- gefundenen Sitzungen "gut" mitgewirkt habe, wobei aber nicht absehbar sei, ob sich dies "im ambulanten Setting" verändern werde (act. 34). 4.11.3. Die in E. 4.11.2 dargelegten Umstände legen nahe, dass die Schwere der Taten des Beschwerdeführers sowie seine Gefährlichkeit anfänglich über- schätzt wurden und dass vor allem dies ursächlich für die hier zu beurtei- lende Überhaft war. Angesichts dessen, dass beim Beschwerdeführer keine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt wurde und nebst der ambu- lanten Massnahme lediglich eine Geldstrafe und eine Busse verhängt wur- den, lag jedenfalls keine Konstellation vor, wie sie das Bundesgericht bei der Entwicklung seiner (Genugtuungsansprüche einschränkenden) Recht- sprechung typischerweise vor Augen gehabt haben dürfte. Bei nach An- rechnung an die Strafen verbleibenden 342 Tagen strafprozessualer Haft stellt sich zudem durchaus gerade auch unter dem Aspekt der Verhältnis- mässigkeit die Frage, ob und inwieweit diese noch "als Vorläufer" der am- bulanten Massnahme betrachtet werden können, weshalb es besonders zu begründen wäre, wenn man dem Beschwerdeführer über die bundesge- richtliche Rechtsprechung hinaus (so wie in E. 4.10 und 4.2 dargelegt) jeg- liche Entschädigung verweigern wollte, weil er das Scheitern der ambulan- ten Massnahme zu verantworten habe. - 14 - Ausgeschlossen erscheint zudem, dass sich die 1. Strafkammer des Ober- gerichts durch entsprechende Beteuerungen des Beschwerdeführers über die (fehlende) "intrinsische Motivation" und die offensichtlich davon abhän- genden (geringen) Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme ir- gendwie hätte täuschen lassen. Sie erkannte durchaus, dass aus "medizi- nischer Sicht" eine stationäre Behandlung gegenüber einer ambulanten Massnahme erfolgsversprechender (wenn auch noch nicht unbedingt er- folgsversprechend) wäre, hielt die Anordnung einer solchen aber für unver- hältnismässig und brachte letztlich einzig ihre Hoffnung (wohl aber nicht feste Überzeugung) zum Ausdruck, dass sich der "krankheitsbedingt" schlechten Motivierbarkeit des Beschwerdeführers mit einer stationären Einleitung der ambulanten Massnahme erfolgreich begegnen lasse (E. 6.4 S. 23 f.). Weshalb es dem Beschwerdeführer als "böswillige Obstruktion" zum Vorwurf gemacht werden soll, dass sich diese Hoffnung, seine krank- heitsbedingt fehlende Motivierbarkeit im Rahmen der stationären Einleitung der ambulanten Massnahme noch herzustellen, offensichtlich nicht erfüllt hat, ist nicht einsichtig (vgl. hierzu exemplarisch auch Urteil des Bundesge- richts 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.5.2, wonach Massnahmen von den Betroffenen als Eingriffe in ihre verfassungsrechtlich verbürgten Freiheitsrechte wahrgenommen werden und wonach u.a. dissoziale Per- sönlichkeitsanteile [wie sie beim Beschwerdeführer vorzuliegen scheinen] die Einsicht in die Notwendigkeit der Intervention in der akuten Phase und einer psychiatrischen Nachbetreuung wesentlich erschweren können). Auch einer kurz vor der (am 18. Juni 2021 erfolgten) Entlassung aus der stationären Einleitung der ambulanten Massnahme vom Amt für Justizvoll- zug erstellten Aktennotiz (vom 8. Juni 2021) ist nichts zu entnehmen, was auf eine "böswillige Obstruktion" schliessen liesse, wird der Beschwerde- führer doch als insgesamt freundlich, kontrolliert und umsichtig wirkend be- schrieben (Vollzugsakten, act. 199). Somit ist dem Beschwerdeführer nicht nur eine "böswillige Obstruktion" nicht nachzuweisen, sondern ist auch nicht (wie vom Bezirksgericht even- tualiter erwogen) ersichtlich, weshalb die Geltendmachung einer Genugtu- ung rechtsmissbräuchlich sein soll, zumal die hier strittige Genugtuungsfor- derung ihren Rechtsgrund ja gar nicht in der gescheiterten ambulanten Massnahme (die auch die stationäre Einleitung umfasst) hat, sondern ein- zig in der übermässigen strafprozessualen Haft. 5. 5.1. Wie viele Tage strafprozessualer Haft dem Beschwerdeführer an die am- bulante Massnahme im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung "anzurechnen" (bzw. nicht zu entschädigen) sind, ist nach den bundesge- richtlichen Regeln, wie in E. 4.7 dargelegt, zu bestimmen. Dass diese da- - 15 - rauf ausgelegt sind, Genugtuungen wegen Überhaft gerade bei einschnei- denden ambulanten Massnahmen zu schmälern, ist so gewollt und deshalb hinzunehmen. Konsequenterweise ist aber auch der sich daraus ohne Wei- teres ergebende Umkehrschluss nicht weiter zu hinterfragen, wonach tat- sächlich wenig einschneidende ambulante Massnahmen eine Genugtuung wegen Überhaft nur geringfügig schmälern sollen. Dies gilt, allenfalls unter Vorbehalt von Fällen "böswilliger Obstruktion", die hier aber nach dem in E. 4.11 Ausgeführten nicht als erstellt gelten kann, auch für frühzeitig ab- gebrochene ambulante Massnahmen. 5.2. Die stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme dauerte vom 19. Ap- ril – 18. Juni 2021, mithin 61 Tage. Das Ausmass der damit einhergehen- den Freiheitsbeschränkung rechtfertigt es ohne Weiteres, für diese erste Phase der ambulanten Massnahme 61 Tage strafprozessuale Haft "anzu- rechnen" (bzw. nicht zu entschädigen), womit noch 281 Tage (342 Tage - 61 Tage) strafprozessualer Haft verbleiben. 5.3. Formell wurde die amtliche Massnahme, in welcher der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, die vereinbarten Behandlungstermine einzuhal- ten, aktiv am Therapieangebot teilzunehmen, abstinent zu leben und sich Abstinenzkontrollen zu unterziehen, erst mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Den Abstinenzkontrollen hatte sich der Beschwerdeführer aber offenbar von Beginn weg verweigert. Die forensisch-psychiatrische Behandlung hatte er nach der 6. Therapiesitzung bereits am 17. August 2021 abgebrochen (vgl. zum Ganzen Vollzugsakten, act. 228 – 226). Ex post betrachtet unterzog sich der Beschwerdeführer damit de facto während rund 60 (19. Juni 2021 – 17. August 2021) Tagen im nicht mehr stationären Setting einer forensisch-psychiatrischen Behand- lung mit knapp wöchentlichen Therapiesitzungen. Die für den Beschwerdeführer damit einhergehenden Einschränkungen tat- sächlicher Art sind bei weitem nicht mit einem gleichlangen Freiheitsentzug zu vergleichen, weshalb die nicht mehr stationäre Phase jedenfalls nicht mit mehr als 30 % der 60 Tage anzurechnen sind. Andererseits sind die Einschränkungen auch nicht bagatellär, zumal mangels gegenteiliger Hin- weise davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit doch noch um einen Erfolg der Massnahme bemüht war. Von daher er- scheint es angemessen, diese 60 Tage zu 25 %, d.h. mit insgesamt 15 Ta- gen "anzurechnen", womit noch 266 Tage (281 Tage - 15 Tage) strafpro- zessualer Haft verbleiben. Für die verbleibende Zeit zwischen faktischem Abbruch der ambulanten Massnahme und deren formellen Aufhebung erlitt der Beschwerdeführer keine massnahmenbedingten Einschränkungen mehr, weshalb ihm für - 16 - diese Zeit keine strafprozessuale Haft "anzurechnen" ist bzw. es bei 266 Tagen strafprozessualer Haft bleibt, für welche dem Beschwerdeführer eine Genugtuung zuzusprechen ist. 6. 6.1. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermes- sen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles ent- scheidendes Gewicht zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung von kur- zer Dauer erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.00 pro Hafttag als angemessen, soweit keine besonderen Um- stände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Ent- schädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Aus- wirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2.2). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesge- richts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). Die Verwendung eines de- gressiven Tagesansatzes bei langer Haftdauer entspricht der konstanten Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.3.1). Dass die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstiess, die Einleitung des Verfahrens schuldhaft veranlasste oder (teilweise) verurteilt wurde, ist für die Überhaftentschädigung hingegen ohne Belang (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.3.2). 6.2. 6.2.1. Den in den Vollzugsakten befindlichen Vollzugsaufträgen vom 11. Februar 2020 (act. 10) und 20. Juli 2020 (act. 13) sowie den Verfügungen des Am- tes für Justizvollzug vom 23. April 2021 (act. 19 und 24) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - die Zeit vom 13. August 2019 bis zum 11. Februar 2020 (und somit rund 6 Monate) im Bezirksgefängnis Aarau-Telli verbrachte, zunächst in ei- gentlicher Untersuchungshaft und ab dem 4. Februar 2020 im vorzeiti- gen Strafvollzug, - die Zeit vom 12. Februar 2020 bis zum 17. August 2020 (und damit rund 6 Monate) im Bezirksgefängnis Kulm im vorzeitigen Strafvollzug und - die Zeit ab dem 18. August 2020 bis zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe am 16. April 2021 bzw. der stationären Einleitung der ambulanten - 17 - Massnahme am 19. April 2022 (und damit rund 8 Monate) in der Jus- tizvollzugsanstalt Lenzburg. 6.2.2. Der Beschwerdeführer äusserte sich sowohl vor dem Bezirksgericht Zofin- gen (mit Eingaben vom 12. November 2021, 14. Dezember 2021 und 15. Februar 2022) als auch im Beschwerdeverfahren nur wenig konkret zu konkreten Beeinträchtigungen durch die strafprozessuale Haft. Vor dem Bezirksgericht Zofingen machte er eine Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag Überhaft geltend. Sein Vorbringen mit Eingaben vom 12. November 2021 und 15. Februar 2022, in den härtesten Gefängnissen des Kantons Aargau inhaftiert gewesen zu sein, scheint sich insbesondere auf seine Haft in den Bezirksgefängnissen Aarau-Telli und Kulm zu beziehen, wäh- rend welcher er weitgehend isoliert gewesen sei, weil er mit anderen Un- tersuchungshäftlingen nicht in Kontakt habe kommen dürfen. Zudem habe er im Bezirksgefängnis Aarau-Telli einen kalten und ungesunden Entzug von sehr hochdosiertem Testosteron machen müssen, was eine enorme Belastung gewesen sei. Weiter brachte er vor, dass man die Zeit seiner Überhaft auch zu seiner Integration hätte nützen können, dass diese Zeit nun unwiderbringlich weg sei und dass man ihm so auch Zeit mit seinem Kind weggenommen habe, wodurch die Beziehung zu diesem zerstört wor- den sei. 6.2.3. Bei seiner Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung gab der Be- schwerdeführer u.a. zu Protokoll, verschiedene Hobbys zu pflegen ([…]; […]; […]) (Protokoll S. 17). Er habe eine Lehre angefangen, diese aber nicht beendet (Protokoll S. 18). Er habe sich in eine Frau (B., gegen welche der Beschwerdeführer tätlich wurde) verliebt und mit dieser ein Kind. Vor seiner Verhaftung sei er in einem Programm gewesen, in welchem man ihm auch mit Bewerbungen geholfen habe. Mit einer Anstellung habe es aber nicht geklappt. Körperlich sei er eigentlich fit (Protokoll S. 19). Drogen wie Can- nabis oder Kokain habe er ausprobiert. Er glaube nicht, dass das mit dem ADHS stimme (Protokoll S. 20). Er habe sich bei der IV angemeldet gehabt, weil er nicht arbeitslos habe sein wollen. Zu einem Psychiater habe er aber nicht gehen wollen. Er sei ein- bis zweimal in einer Therapie gewesen, habe dann aber damit aufgehört, weil er das KV habe machen wollen. Im März 2018 sei zweimal eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden (Protokoll S. 21). 6.2.4. Die kantonale Staatsanwaltschaft äusserte sich einzig vor dem Bezirksge- richt Zofingen mit Eingabe vom 10. Februar 2022 zur Genugtuungshöhe. Die vom Beschwerdeführer geforderten Fr. 200.00 pro Tag seien viel zu hoch. Das Bundesgericht habe etwa bei einer ungerechtfertigten Haftdauer - 18 - von 363 Tagen (ohne Anrechnung der ambulanten Massnahme) eine Ge- nugtuung von Fr. 100.00 pro Tag als angemessen betrachtet (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.7). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sozial isoliert, ohne Ar- beit und ohne Aussicht auf baldige Anstellung gelebt habe. Auch die Kon- takte zu seiner Tochter seien aus verschiedenen, mutmasslich vom Be- schwerdeführer verursachten Vorfällen eingeschränkt gewesen. Die Haft habe zwar Einfluss auf "die Ausübung" des Willens des Beschwerdeführers gehabt, nicht aber auf seinen beruflichen und sozialen Alltag. Angemessen sei daher ein Genugtuungsansatz von Fr. 80.00 pro Tag Überhaft. 6.3. 6.3.1. In Beachtung der in E. 6.2 gemachten Ausführungen ist davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer durch die strafprozessuale Haft zwar in seinen unmittelbar-persönlichen Verhältnissen (wie namentlich seiner Be- wegungsfreiheit und seiner Alltagsgestaltung) erheblich eingeschränkt wurde, nicht aber in Bezug auf seine familiäre, berufliche und allgemein soziale Situation. Angesichts dessen, dass er gegen die Mutter seiner Tochter handgreiflich wurde, ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass er ohne die strafprozessuale Haft einen wesentlich intensiveren Kon- takt zu seiner Tochter hätte pflegen können. Auch ist nicht davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer gerade in der besagten Zeit beruflich tätig geworden oder sich sonstwie sozial engagiert hätte, wie auch nicht davon auszugehen ist, dass in der besagten Zeit eine wie auch immer geartete Integration des Beschwerdeführers erfolgt wäre. Wenn der Beschwerde- führer weiter ausführte, dass ein "dissozialer Lebensstil" allein noch keine Störung sei und er sich gut "in einem subkulturellen Milieu" bewegen könne, wofür sein Aufenthalt in der JVA Lenzburg das beste Beispiel sei, weil er dort trotz sozialer Konflikte "sehr gut" zurechtgekommen sei (Protokoll S. 30), legt dies zudem nahe, dass sein Leidensdruck während der straf- prozessualer Haft auch in sozialer Hinsicht nicht allzu gross gewesen sein dürfte. Hierfür spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer zwar auf sich reduziert und introvertiert gezeigt habe, im "Grosskollektiv" der Anstalt aber als integriert gegolten und zunehmend Freude und Interesse an seiner Ar- beit (Spachtelarbeiten für Fensterläden) gezeigt habe. Angesprochen auf seine Zukunftspläne äusserte sich der Beschwerdeführer offenbar v.a. da- hingehend, dass er wieder in seine "alte" Wohnung ziehen möchte, er sich an das Sozialamt wenden, sich beim RAV anmelden, sich via Temporär- büros nach einer Arbeit umsehen und auch wieder seine "alten" Freunde kontaktieren werde (vgl. hierzu Vollzugsakten, act. 28), mithin wieder mehr oder weniger nahtlos da anknüpfen möchte, wo er vor dem Strafverfahren aufgehört habe. - 19 - 6.3.2. Gesamthaft betrachtet dürfte der Beschwerdeführer bereits ganz zu Beginn der strafprozessualen Haft von dieser eher weniger als eine durchschnittli- che Person betroffen gewesen sein, musste er deswegen doch keine ge- wichtigen Nachteile im Hinblick auf berufliche, familiäre und andere wich- tige soziale Belange befürchten. Nichtdestotrotz dürfte gerade die anfäng- liche Haftzeit in den Bezirksgefängnissen Aarau-Telli und Kulm von insge- samt rund 12 Monaten, während welcher der Beschwerdeführer vermehrt isoliert gewesen sein dürfte und wo ihm wohl nur eingeschränkt sinnstif- tende Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung standen, persönlich be- lastend gewesen sein. Im weiteren Verlauf, namentlich nach der Verlegung in die Justizvollzugs- anstalt Lenzburg, wo er rund 8 Monate verbrachte, scheint der Leidens- druck aber aufgrund einer sehr guten Eingewöhnung sehr rasch abgenom- men und sich auf einem guten Niveau stabilisiert zu haben, zumal dem Be- schwerdeführer offenbar auch eine erfüllende Arbeit ermöglicht wurde, ihm das soziale Umfeld der Haftanstalt entsprochen zu haben scheint und er zwar in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt war, nicht so sehr aber in anderen wichtigen Belangen. 6.3.3. Von daher erscheint es angemessen, ganz zu Beginn der Haft (trotz feh- lenden beruflichen und familiären Belastungen) vom ordentlichen Genug- tuungsansatz von Fr. 200.00 und ganz am Ende der Haft von einem Ge- nugtuungsansatz von noch Fr. 80.00 auszugehen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Genugtuungsanspruch für Überhaft subsidiär zur Anrechnung strafprozessualer Haft an allfällige Sanktionen ist, woraus sich ohne Weiteres ableiten lässt, dass die zuerst ausgestandene strafprozessuale Haft zuerst anzurechnen ist und Überhaft erst dann entsteht, wenn dies nicht mehr möglich ist. Zeitlich ist die Über- haft von 266 Tagen damit dem Zeitraum 24. Juli 2020 – 15. April 2021 zu- zuordnen, welchen der Beschwerdeführer weit überwiegend bereits in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg verbrachte. Von daher erscheint es ange- messen, von einem anfänglichen Genugtuungsansatz von Fr. 160.00 und einem schlussendlichen Genugtuungsansatz von noch Fr. 80.00 auszuge- hen und insgesamt einheitlich auf den arithmetischen Durchschnittswert von Fr. 120.00 abzustellen. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer einen Genugtuungsanspruch von Fr. 31'920.00 (266 x Fr. 120.00). 7. 7.1. Das Amt für Justizvollzug machte mit Eingabe vom 31. Januar 2022 beim Bezirksgericht Zofingen geltend, dass Kosten des Strafverfahrens (ein- schliesslich der amtlichen Verteidigung) mit einer allfälligen Genugtuung zu - 20 - verrechnen seien. Die kantonale Staatsanwaltschaft schloss sich dieser Sichtweise mit Eingabe vom 10. Februar 2022 an. 7.2. Zwar dürfen Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem glei- chen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung bezieht sich aber einzig auf Entschädigungsansprüche der beschuldigten (teilweise oder gänzlich freigesprochenen) Person für ihre Verteidigung, nicht aber auf Genugtuungsforderungen (vgl. hierzu BENJAMIN F. BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 442 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 2.3.1, wonach auch Verrechnungen mit anderen For- derungen als jenen aus Verfahrenskosten zulässig sind, nicht aber Ver- rechnungen mit einer der beschuldigten Person zugesprochenen Genug- tuung). Bereits von daher besteht keine Veranlassung für eine Verrech- nung. 8. 8.1. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Der Schadenszins läuft bis zur Zahlung des Schadenersatzes. Auch Genug- tuungen sind nach der Rechtsprechung ab dem Tag des schädigenden Er- eignisses zu verzinsen. Der Zins bildet Teil der Genugtuung, denn diese soll der geschädigten Person unabhängig von der Länge des Verfahrens bis zur endgültigen Festlegung der Genugtuungssumme bzw. bis zur Zah- lung in vollem Betrag zur Verfügung stehen; der Zins soll die vorenthaltene Nutzung des Kapitals für die Zeit zwischen dem Delikt bzw. dessen Aus- wirkung auf die Persönlichkeit des Opfers und der Zahlung ausgleichen. Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5 %. Bei einer Entschädigung bzw. Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft stellt diese das zinsauslösende schädigende Ereignis im Sinne der dargelegten Recht- sprechung dar. Sofern – wie vorliegend – eine für jeden Hafttag gleichblei- bende Genugtuungssumme zugesprochen wurde, kann der Zins ab einem mittleren Verfalltag zugesprochen werden (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). 8.2. Wie bereits in E. 6.3.3 ausgeführt, entstand der Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers in der Zeit vom 24. Juli 2020 – 15. April 2021. Der mitt- lere Verfalltag, ab welchem die dem Beschwerdeführer zugesprochene Ge- nugtuung mit 5 % zu verzinsen ist, ist damit der 3. Dezember 2020. - 21 - 9. 9.1. Zusammenfassend ist der Beschluss des Bezirksgerichts Zofingen vom 20. Juni 2022 in Gutheissung der Beschwerde in Dispositiv-Ziff. 1 aufzuhe- ben und ist dem Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde eine Genugtuung von Fr. 31'920.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 3. Dezem- ber 2020 zuzusprechen. 9.2. Bei diesem Ausgang ist der angefochtene Beschluss auch im Kostenpunkt (Dispositiv-Ziff. 2, wonach die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 742.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind) zu überprüfen. Die Verlegung der Kosten für ein nachträgliches Verfahren richtet sich nach dem sich aus den Art. 422 ff. StPO ergebenden Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat, wobei allerdings nicht nur ein natürli- cher, sondern auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der verursachenden Handlung und den verursachten Kosten vorliegen muss (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1 und 3.3). In Beachtung des vorliegenden Ent- scheids ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Recht ein Entschä- digungsverfahren angestrengt hat, weshalb er die erstinstanzlichen Verfah- renskosten nicht i.S.v. Art. 422 ff. StPO adäquat kausal verursacht haben kann, woran nichts ändert, dass er im erstinstanzlichen Verfahren eine zu hohe Genugtuung beantragt hat. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens sind daher vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Im Ergebnis Bestand hat hingegen Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Be- schlusses, wonach der Beschwerdeführer allfällige eigene Kosten selber zu tragen hat. Der Beschwerdeführer war vor dem Bezirksgericht Zofingen nämlich nicht anwaltlich verteidigt und sein Zeit- und Arbeitsaufwand über- schritt das Mass, ab welchem ihm deswegen eine Vergütung zu leisten wäre (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3), offensichtlich nicht, weshalb ihm vor dem Bezirksgericht Zofingen gar kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden sein kann. 10. 10.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragte vor Vorinstanz (ohne Berücksichtigung der Verzinsung) eine Genugtuung von Fr. 63'200.00. Mit Beschwerde be- antragte er hingegen einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, - 22 - mit welchem ihm jegliche Genugtuung verweigert worden war. Dies ist sinn- gemäss so zu verstehen, dass er einzig eine angemessene Genugtuung beantragte. Weil ihm eine solche zuzusprechen ist, ist er als vollumfänglich obsiegend zu betrachten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dementsprechend vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 10.2. Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich ver- teidigt und sein Aufwand im Beschwerdeverfahren beschränkte sich auf das Verfassen einer kurzen Beschwerde, was einen entschädigungspflich- tigen Aufwand nach dem in E. 9.2 Ausgeführten ohne Weiteres aus- schliesst. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen. 2. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zofingen vom 20. Juni 2022 wird in Gut- heissung der Beschwerde in den Dispositiv-Ziff. 1 und 2 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 1. Dem Gesuchsteller wird eine Genugtuung von Fr. 31'920.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. Dezember 2020 zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen." 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- - 23 - sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard