4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da von den beschuldigten Personen keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden und diesen im Beschwerdeverfahren auch sonst kein Aufwand entstanden ist, haben auch die beschuldigten Personen keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.