SAR 150.200) keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1426/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2 f.). Soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche gegen Behördenmitglieder und Angestellte des Kantons für Schaden, welche diese im Rahmen ihrer Amtstätigkeit verursacht haben sollen, geltend macht, wären diese Ansprüche folglich nicht auf dem Zivilweg, sondern auf dem Weg der Staatshaftung geltend zu machen. Insoweit wären die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche auch aus diesem Grund aussichtslos.