Im Weiteren gelten als Zivilansprüche nur solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen (BGE 146 IV 76 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1426/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2). Gemäss § 75 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV;