Da der Sohn und nicht der Beschwerdeführer Geschädigter der angeblich verübten Straftaten sein soll, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer zivilrechtliche Ansprüche gegen die beschuldigten Personen zustehen sollten. Allfällige vom Beschwerdeführer geltend gemachte zivilrechtliche Ansprüche erweisen sich daher als von vornherein aussichtslos. -7-