3.3. In der Sache ist das allfällig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedenfalls aber unbegründet. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Da der Sohn und nicht der Beschwerdeführer Geschädigter der angeblich verübten Straftaten sein soll, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer zivilrechtliche Ansprüche gegen die beschuldigten Personen zustehen sollten.