3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von ihm mit Verfügung vom 20. Juli 2022 einverlangte Sicherheit nicht. Nicht ganz klar ist indessen, ob der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juli 2022, die zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet wurde, auch ein sich auf das Verfahren vor der Beschwerdekammer beziehendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Da er dieses Gesuch noch vor Ablauf der Frist zu Leistung der Sicherheit gestellt hätte, erscheint zweifelhaft, ob auf die Beschwerde zufolge Nichtleistung der Sicherheit nicht einzutreten ist. Denn mit der Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hätte er gemäss Art.