3. 3.1. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft – unter Vorbehalt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 136 StPO – verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).