Geschäftsverwaltungssoftware des Obergerichts kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer (in diversen Verfahrensrollen) bereits 18 Verfahren vor Obergericht führte, wovon es sich bei fünf um Verfahren vor der Beschwerdekammer handelte. Der Beschwerdeführer kann folglich nicht geltend machen, ihm seien die Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO nicht bekannt gewesen. Ebenfalls musste ihm klar sein, dass auf querulatorische und ungebührliche Anträge nicht einzutreten ist. Auf die Beschwerde ist folglich auch mangels genügender Begründung und querulatorischer Anträge nicht einzutreten.